(1) 1Die Verwaltungsgemeinschaft wird durch die Gemeinschaftsversammlung verwaltet, soweit nicht der Gemeinschaftsvorsitzende zuständig ist. 2Der Gemeinschaftsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Aufgaben, die der Verwaltungsgemeinschaft durch Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes übertragen werden sowie die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft nach § 47 Abs. 1 und die laufenden Angelegenheiten nach § 47 Abs. 2 und 3. 3Ihm obliegt die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten der Verwaltungsgemeinschaft; § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

(2) 1Die Gemeinschaftsversammlung besteht aus dem hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden und den Vertretern der Mitgliedsgemeinden. 2Den Vorsitz in der Gemeinschaftsversammlung führt der Gemeinschaftsvorsitzende. 3Vertreter der Mitgliedsgemeinden sind die Bürgermeister kraft Amtes und je ein Gemeinderatsmitglied; für jedes volle Tausend ihrer Einwohner entsenden die Mitgliedsgemeinden ein weiteres Gemeinderatsmitglied. 4Die Bürgermeister werden im Fall der Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten; als Verhinderung gilt auch eine bestehende Unvereinbarkeit von Tätigkeiten (§ 27 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit). 5Für jedes der übrigen Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung ist für den Fall, dass es verhindert ist oder den Bürgermeister nach Satz 3 vertritt, ein Stellvertreter aus der Mitte des Gemeinderats zu bestellen. 6Bei der Bestellung der übrigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter gilt § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 2 entsprechend. 7Jeder Vertreter einer Mitgliedsgemeinde hat eine Stimme. 8Die Vertreter sind an Weisungen der Mitgliedsgemeinden gebunden; dies gilt nicht für Wahlen.

 

(3) 1Die Gemeinschaftsversammlung wählt einen hauptamtlich tätigen Gemeinschaftsvorsitzenden auf die Dauer von sechs Jahren und aus ihrer Mitte einen oder zwei ehrenamtlich tätige Stellvertreter auf die Dauer ihres gemeindlichen Amts. 2Der Gemeinschaftsvorsitzende muss die für sein Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. 3Die Stelle des Gemeinschaftsvorsitzenden ist rechtzeitig vor der Wahl öffentlich mindestens im Thüringer Staatsanzeiger auszuschreiben. 4Die Stellenausschreibung soll die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen, die wesentlichen gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse des Gemeinschaftsvorsitzenden sowie Angaben zum Amt und zur Besoldungsgruppe enthalten. 5Der Inhalt der Stellenausschreibung nach Satz 3 wird durch die Gemeinschaftsversammlung bestimmt. 6Zum Gemeinschaftsvorsitzenden darf nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin rechtzeitig beworben hat und die objektiven Anforderungen der Ausschreibung erfüllt. 7Die Gemeinschaftsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, allein den bisherigen Gemeinschaftsvorsitzenden zur Wahl zu stellen und deshalb von einer Ausschreibung abzusehen. 8Der Beschluss über das Absehen von einer Ausschreibung ist in geheimer Abstimmung zu fassen; der Gemeinschaftsvorsitzende darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.

 

(4) 1Der hauptamtliche Bürgermeister einer Gemeinde mit mindestens 3 000 Einwohnern, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, ist kraft Amtes ehrenamtlicher Gemeinschaftsvorsitzender dieser Verwaltungsgemeinschaft, wenn die Mitgliedsgemeinde in ihrer Hauptsatzung geregelt hat, dass der hauptamtliche Bürgermeister ehrenamtlicher Gemeinschaftsvorsitzender sein kann und die Gemeinschaftsversammlung dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließt. 2Die Amtszeit des ehrenamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden endet mit Ablauf der Amtszeit des hauptamtlichen Bürgermeisters oder bei vorzeitiger Beendigung des Beamtenverhältnisses als hauptamtlicher Bürgermeister. 3Die Kosten für den hauptamtlichen Bürgermeister trägt seine Gemeinde.

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