(1) 1Jede Gemeinde muss einen Beigeordneten haben; er ist Stellvertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung. 2Als Verhinderung gilt insbesondere die urlaubs- und krankheitsbedingte Abwesenheit des Bürgermeisters und die Nichtbesetzung des Bürgermeisteramtes. 3Die Hauptsatzung kann nach Maßgabe des Absatzes 2 weitere Beigeordnete vorsehen. 4Diese vertreten den Bürgermeister, soweit der allgemeine Vertreter nach Satz 1 verhindert ist. 5Der Bürgermeister hat die Reihenfolge der Stellvertretung durch die weiteren Beigeordneten vor der Wahl zu bestimmen. 6Die hauptamtlichen Beigeordneten gehen den ehrenamtlichen in der Reihenfolge der Stellvertretung vor. 7Der erste Beigeordnete nach Satz 1 führt in den kreisfreien Städten und den Großen kreisangehörigen Städten die Amtsbezeichnung Bürgermeister.
(2) Die Zahl der Beigeordneten darf höchstens betragen in Gemeinden
mit bis zu 15 000 Einwohnern 2,
mit mehr als 15 000 bis zu 25 000 Einwohnern 3,
mit mehr als 25 000 bis zu 50 000 Einwohnern 4,
mit mehr als 50 000 bis zu 100 000 Einwohnern 5,
mit mehr als 100 000 bis zu 200 000 Einwohnern 6,
mit mehr als 200 000 Einwohnern 7.
(3) 1Die Beigeordneten sind Ehrenbeamte der Gemeinde, soweit nicht die Hauptsatzung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 etwas anderes bestimmt. 2Gemeinden mit mehr als 15000 Einwohnern können in der Hauptsatzung vor der Wahl regeln, dass einer oder mehrere Beigeordnete hauptamtlich tätig sind; die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf höchstens um zwei weniger als die in Absatz 2 genannte Höchstzahl betragen.
(4) 1Ehrenamtliche Beigeordnete werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des Gemeinderats gewählt. 2Der Gemeinderat kann mit Mehrheit seiner Mitglieder einen ehrenamtlichen Beigeordneten abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; § 27 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) 1Hauptamtliche Beigeordnete werden vom Gemeinderat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. 2Sie müssen die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. 3Die Stellen der hauptamtlichen Beigeordneten sind rechtzeitig vor der Wahl öffentlich mindestens im Thüringer Staatsanzeiger auszuschreiben. 4Der Bürgermeister legt die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen in der Stellenausschreibung fest und gibt darin die Besoldungsgruppe an. 5Zum hauptamtlichen Beigeordneten darf nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin rechtzeitig beworben hat und die objektiven Anforderungen der Ausschreibung erfüllt. 6Der Bürgermeister wählt aus dem Kreis der Bewerber diejenigen aus, die den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen. 7Aus dem Kreis dieser ausgewählten Bewerber können sowohl der Bürgermeister als auch die Gemeinderatsmitglieder einen oder mehrere Bewerber zur Wahl vorschlagen. 8Kommt eine Wahl nicht zustande, hat der Bürgermeister in derselben oder der nächsten Sitzung, die innerhalb von vier Wochen zu folgen hat, den oder die nicht gewählten Bewerber oder weitere Bewerber, die sich auf die Ausschreibung hin beworben haben und den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen, zur Wahl vorzuschlagen; die Gemeinderatsmitglieder können ebenfalls aus dem Bewerberkreis nach Halbsatz 1 Bewerber zur Wahl vorschlagen. 9Stehen nach Ansicht des Bürgermeisters keine geeigneten Bewerber mehr zur Verfügung, hat er unverzüglich eine neue Ausschreibung einzuleiten. 10Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, allein den bisherigen Beigeordneten zur Wahl zu stellen und deshalb von einer Ausschreibung abzusehen. 11Der Beschluss über das Absehen von einer Ausschreibung ist in geheimer Abstimmung zu fassen; der Beigeordnete darf an der Beratung und Abstimmung auch dann nicht teilnehmen, wenn er den Bürgermeister vertritt.
(6) 1Hauptamtliche Beigeordnete können vom Gemeinderat vorzeitig abberufen werden. 2Der Antrag auf Abberufung muss von der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats gestellt werden. 3Über den Antrag auf Abberufung ist zweimal zu beraten und jeweils mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderats zu beschließen. 4Die zweite Beratung darf frühestens zwei Wochen nach der ersten erfolgen. 5Der hauptamtliche Beigeordnete scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt. 6Er erhält als Ruhestandsbeamter Bezüge nach Maßgabe der Bestimmungen des Thüringer Besoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes über die Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit.
(7) 1Hauptamtlichen Beigeordneten hat der Bürgermeister die Leitung einzelner Geschäftsbereiche zu übertragen. 2Ehrenamtlichen Beigeordneten kann er die Leitung einzelner Geschäftsbereiche übertragen. 3Der Bürgermeister kann die Beigeordneten in ihrem Geschäftsbereich mit seiner ständigen Vertretung beauftragen. 4Er kann einem Beigeordneten einzelne Amtsgeschäfte übertragen, soweit dadurch der Geschäftsbereich eines anderen Beigeordneten nicht betroffen ist.
(8) Die hauptamtlichen Beigeordneten haben in den Sitzungen des Geme...