(1) Für die Bekanntmachung und Verkündung von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaft gelten die Bestimmungen über die Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen (§ 21) entsprechend.

 

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Verwaltungsgemeinschaft die Bestimmungen zu den Zweckverbänden des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechend.

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