rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Benutzungsgebührenrecht. Antragsbefugnis. Bekanntmachung. Gründungssatzung. Zweckverband. Drittschützende Norm. subjektives Recht. effektiver Rechtsschutz. Normenkontrollverfahren
Leitsatz (amtlich)
Für einen Normenkontrollantrag, mit dem die Feststellung der Nichtigkeit der Gründungssatzung eines kommunalen Abwasserzweckverbands begehrt wird, fehlt dem vom Zweckverband zur Zahlung von Abwassergebühren in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO.
Normenkette
VwGO § 47 Abs. 2; ThürGKG §§ 12, 19; GG Art. 19 Abs. 4
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt im Wege der Normenkontrolle die Feststellung der Nichtigkeit der Verbandssatzung des Antragsgegners.
Der Antragsgegner ist als kommunaler Zweckverband im Bereich der Abwasserbeseitigung tätig. Verbandsmitglieder sind die Stadt K. und die Gemeinden H., N. R. und T. (§ 2 der Verbandssatzung).
Der Antragsteller wird als Grundstückseigentümer vom Antragsgegner zur Zahlung von Abwassergebühren herangezogen. Gegen den Abwassergebührenbescheid des Antragsgegners vom 21.02.1996 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Weimarer Land vom 04.11.1997 hat der Antragsteller am 25.11.1997 Anfechtungsklage bei dem Verwaltungsgericht Weimar erhoben (Aktenzeichen 3 K 2407/97.We), der das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 10.06.1998 stattgegeben hat. Der dagegen gerichtete Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Berufung ist beim erkennenden Senat anhängig (Aktenzeichen: 4 ZKO 837/98). Ferner ist ein Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde gegen einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Beschluß des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27.03.1998 (3 E 6/98.We) im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes anhängig (4 ZEO 457/98).
Die streitige Verbandssatzung des Antragsgegners trifft Regelungen über Namen und Sitz, Verbandsmitglieder, räumlichen Wirkungskreis, Aufgaben und Befugnisse, organisatorische Struktur und Finanzierung des Antragsgegners. Sie wurde ausweislich der vom Antragsgegner in Kopie überreichten Unterlagen unter dem Datum des 13.11.1992 von dem künftigen Verbandsvorsitzenden ausgefertigt. Mit Schreiben vom 09.11.1992 teilte der Landrat der Kreisverwaltung Weimar dem Antragsgegner mit, daß die Verbandssatzung genehmigt werde. Eine Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt des Kreises Weimar vom 19. November 1992. Darin wird unter dem Datum 16.11.1992 bekanntgegeben, daß die nachfolgend im Wortlaut, jedoch ohne vollständigen Ausfertigungsvermerk abgedruckte Verbandssatzung genehmigt worden sei. Eine 1. Änderung der Verbandssatzung betreffend § 4 Abs. 2 (Satzungsbefugnis) wurde am 17.02.1994 von der Verbandsversammlung beschlossen, mit Schreiben des Landrats der Kreisverwaltung Weimar vom 01.03.1994 genehmigt und nebst Mitteilung der Genehmigung im Amtsblatt des Kreises Weimar vom 16.03.1994 bekanntgemacht. Eine Ausfertigung erfolgte nicht. Eine 2. Änderung der Verbandssatzung betreffend unter anderem den Namen und die Benennung der Verbandsmitglieder des Antragsgegners wurde von der Verbandsversammlung am 18.01.1996 beschlossen, der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Weimarer Land ausweislich der Eingangsbestätigung vom 16.01.1996 am 11.01.1996 angezeigt und im Amtsblatt des Landkreises Weimarer Land vom 24.02.1996 bekanntgemacht.
Der vorliegende Normenkontrollantrag wurde zunächst mit Schriftsatz vom 20.03.1998, eingegangen am 26.03.1998, im Rahmen des obengenannten Klageverfahrens von dem dort nicht anwaltlich vertretenen Kläger beim Verwaltungsgericht Weimar gestellt. Das Verwaltungsgericht Weimar hat das Verfahren insoweit mit Beschluß vom 03.04.1998 (Az.: 3 K 2407/98) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 3 K 1232/98 fortgeführt. Mit Beschluß vom 28.04.1998 (Az.: 3 K 1232/98) hat das Verwaltungsgericht Weimar sich für instanziell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 GVG analog an das Thüringer Oberverwaltungsgericht verwiesen.
In dem am 12.05.1998 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht eingegangenen Verfahren haben sich die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 19.06.1998, eingegangen per Telefax am gleichen Tage, gemeldet. Mit Schriftsatz vom 28.08.1998, der am gleichen Tag per Telefax bei Gericht eingegangen ist, haben die Bevollmächtigten des Antragstellers auf entsprechende Anfrage des Berichterstatters klargestellt, daß der Antrag sich ausschließlich gegen die Verbandssatzung des Antragsgegners richtet.
Der Antragsteller ist der Auffassung, seine Antragsbefugnis ergebe sich daraus, daß die Vorschriften über die Bekanntmachung der Gründungssatzungen von Zweckverbänden zumindest auch dem Schutz der künftigen Beitrags- und Gebührenschuldner der Zweckverbände dienten. Die Verbandssatzung des Antragsgegners sei nichtig, da sie ohne Wiedergabe des...