1Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung zu führen. 2In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird. 3Für Gemeinden, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen, ist das Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik anzuwenden. 4Die §§ 53 bis 65, 68 sowie 78 bis 84 gelten für diese Gemeinden nicht.

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