(1) 1Die Gemeinde darf Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen, deren Zweckbestimmung ändern oder sich an solchen Unternehmen nur beteiligen, wenn

 

1.

die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 und 3 vorliegen,

 

2.

die Gemeinde angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium erhält,

 

3.

die übernommenen Verpflichtungen der Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen,

 

4.

die Gemeinde sich insbesondere nicht zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe verpflichtet und

 

5.

die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist; die Rechtsaufsichtsbehörde kann von der Haftungsbegrenzung in begründeten Fällen befreien.

2Zur Sicherstellung des öffentlichen Zwecks von Gesellschaften mit beschränkter Haftung soll im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung bestimmt werden, dass die Gesellschaftsversammlung auch über den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen und über den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen beschließt. 3In der Satzung von Aktiengesellschaften soll bestimmt werden, dass zum Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen die Zustimmung des Aufsichtsrats notwendig ist. 4Die Gründung, Änderung der Zweckbestimmung oder Beteiligung bedarf der Genehmigung.

 

(2) 1Die Gemeinde darf sich an Banken nicht beteiligen. 2Für die Beteiligung an öffentlichen Sparkassen und Zweckverbänden gelten die besonderen Vorschriften.

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