1Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. 2Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. 3§ 98 gilt entsprechend. 4§ 44a des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland bleibt unberührt.[1]

[1] Angefügt durch Gesetz Nr. 2082 zur Änderung des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland und kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.10.2022.

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