(1) 1In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister diesem den Jahresabschluss [Bis 17.12.2020: und den Gesamtabschluss] [2] zuzuleiten. 2Das Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss [Bis 17.12.2020: und den Gesamtabschluss] [3] dahin, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind, und den Jahresabschluss außerdem dahin, ob der Haushaltsplan eingehalten ist. [Bis 17.12.2020: 3Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. ] [4]3Das Rechnungsprüfungsamt hat das Recht, alle Unterlagen zu prüfen.

 

(2) 1Das Rechnungsprüfungsamt hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. 2Es teilt das im Prüfungsbericht zusammengefasste Prüfungsergebnis der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mit. 3Diese oder dieser hat die notwendigen Folgerungen aus dem Prüfungsergebnis zu ziehen.

[1] Gestrichen durch Gesetz Nr. 2014 zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 17.12.2020.
[2] Gestrichen durch Gesetz Nr. 2014 zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 17.12.2020.
[3] Gestrichen durch Gesetz Nr. 2014 zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 17.12.2020.
[4] Aufgehoben durch Gesetz Nr. 2014 zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 17.12.2020.

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