(1) 1Die Amtszeit des Kreistages beträgt fünf Jahre; sie beginnt am fünfzehnten auf den Wahltag folgenden Tag, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Kreistages. 2Endet die Amtszeit des bisherigen Kreistages vor dem fünfzehnten auf den Tag der Wahl des neues Kreistages folgenden Tag, so verlängert sich die Amtszeit bis zum Beginn der Amtszeit des neu gewählten Kreistages, längstens jedoch um einen Monat.

 

(2) 1Mitglieder des Kreistages scheiden mit dem Verlust der Wählbarkeit aus ihrem Amt aus. 2Die Mitglieder des Kreistages können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landrätin oder dem Landrat niederlegen; die Erklärung ist unwiderruflich. 3Die sonstigen besonderen Vorschriften über die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Kreistages bleiben unberührt.

 

(3) Die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden aus dem Kreistag trifft der Kreistag.

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