(1) 1Die Amtszeit der Regionalversammlung beträgt fünf Jahre; sie beginnt am fünfzehnten auf den Wahltag folgenden Tag, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Regionalversammlung. 2Endet die Amtszeit der bisherigen Regionalversammlung vor dem fünfzehnten auf den Tag der Wahl der neuen Regionalversammlung folgenden Tag, so verlängert sich die Amtszeit bis zum Beginn der Amtszeit der neu gewählten Regionalversammlung, längstens jedoch um einen Monat.

 

(2) 1Mitglieder der Regionalversammlung scheiden mit dem Verlust der Wählbarkeit aus ihrem Amt aus. 2Die Mitglieder der Regionalversammlung können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Regionalverbandsdirektorin oder dem Regionalverbandsdirektoren niederlegen; die Erklärung ist unwiderruflich. 3Die sonstigen besonderen Vorschriften über die vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Regionalversammlung bleiben unberührt.

 

(3) Die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden aus der Regionalversammlung trifft die Regionalversammlung.

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