Für den Kreistag gelten sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung über
1. |
Zuständigkeit bei Interessenwiderstreit (§ 36), |
2. |
Auskunftsrecht (§ 37), mit der Maßgabe, dass dies auch für die Beschlüsse des Kreisausschusses gilt, |
3. |
Sitzungszwang (§ 38), |
4. |
Geschäftsordnung (§ 39), |
5. |
Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 40), |
6. |
Einberufung und Tagesordnung (§ 41), mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist mindestens fünf Tage beträgt und das Antragsrecht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 auch dem Kreisausschuss zusteht, |
7. |
Vorsitz (§ 42), |
8. |
Aufgaben der oder des Vorsitzenden (§ 43), |
9. |
Beschlussfähigkeit (§ 44), |
10. |
Beschlussfassung (§ 45), |
11. |
Wahlen (§ 46), |
12. |
Niederschrift (§ 47), |
13. |
Hinzuziehung von Sachverständigen und anderen Personen zu den Sitzungen (§ 49), |
14. |
Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder (§ 51), |
15. |
[1]§ 51a Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außerordentlichen Notlagen mit der Maßgabe, dass die Aufgaben des Finanzausschusses nach § 51a Absatz 5 vom Kreisausschuss wahrgenommen werden. |
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