Für den Ortsrat gelten sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung über

 

1.

Einwohnerfragestunde (§ 20a),

 

2.

Fraktionen (§ 30 Abs. 5),

 

3.

Pflichten (§ 33 Abs. 1 und 2),

 

4.

Sitzungszwang (§ 38),

 

5.

Geschäftsordnung (§ 39),

 

6.

Öffentlichkeit (§ 40) mit der Maßgabe, dass auch Angelegenheiten, die der Gemeinderat, ein Ausschuss, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gegenüber dem Ortsrat als vertraulich bezeichnen, unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln sind,

 

7.

Einberufung und Tagesordnung (§ 41) mit der Maßgabe, dass

 

a)

die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Einberufung des Ortsrats verlangen kann und sie oder er sowie die Mitglieder des Gemeinderats jederzeit an den Sitzungen teilnehmen können,

 

b)

der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auf Verlangen das Wort zu erteilen ist,

 

c)

die Einberufungsfrist bei nicht öffentlichen Sitzungen mindestens einen Tag beträgt,

 

d)

es bei nichtöffentlichen Sitzungen einer öffentlichen Bekanntmachung nicht bedarf,

 

8.

Aufgaben der oder des Vorsitzenden (§ 43),

 

9.

Beschlussfähigkeit (§ 44) mit der Maßgabe, dass

 

a)

mehr als die Hälfte der in der Satzung nach § 70 Abs. 1 festgelegten Mitgliederzahl und

 

b)

im Fall des § 44 Abs. 2 Satz 1 mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind,

 

10.

Beschlussfassung (§ 45),

 

11.

Wahlen (§ 46),

 

12.

Niederschrift (§ 47) mit der Maßgabe, dass die Niederschrift von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist,

 

13.

Hinzuziehung von Personen zu den Sitzungen (§ 49 Abs. 3 und 4),

 

14.

Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder (§ 51) mit der Maßgabe, dass der Gemeinderat den Grundbetrag und das Sitzungsgeld oder den Pauschbetrag festsetzt,

 

14a.

[1]§ 51a Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außerordentlichen Notlagen mit der Maßgabe, dass Absatz 5 keine Anwendung findet,

 

15.

vorzeitige Beendigung der Amtszeit bei Gebietsänderung (§ 52),

 

16.

Auflösung des Gemeinderats (§ 53) mit der Maßgabe, dass die Kommunalaufsichtsbehörde über die Auflösung des Ortsrats entscheidet,

 

17.

Widerspruchs- und Vorlagepflicht bei rechtswidrigen Beschlüssen (§ 60) mit der Maßgabe, dass nur die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zum Widerspruch und zur Vorlage berechtigt und verpflichtet ist.

[1] Nr. 14a eingefügt durch Gesetz Nr. 1997 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.08.2020.

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