(1) 1Das Ministerium für Inneres und Sport hat einen Kreistag aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder des Kreistages auf weniger als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gesunken ist und Ersatzleute nicht zur Verfügung stehen. 2Die Landesregierung kann auf Antrag des Ministeriums für Inneres und Sport einen Kreistag auflösen, wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Kreisaufgaben in anderer Weise auf Dauer nicht gesichert ist. 3Die Entscheidung über die Auflösung des Kreistages ist durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport öffentlich bekannt zu machen. 4Nach unanfechtbar gewordener Auflösung des Kreistages findet eine Neuwahl innerhalb von drei Monaten statt.

 

(2) 1Ändert sich bei einer Gebietsänderung die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner, so endet die Amtszeit des Kreistages mit dem In-Kraft-Treten der Gebietsänderung; es findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zahl der aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner im Verhältnis zu der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des aufnehmenden Landkreises oder die Zahl der abgegebenen Einwohnerinnen und Einwohner im Verhältnis zu der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des abgebenden Landkreises unbedeutend ist und die Struktur des Landkreises nur unwesentlich verändert wird; die Entscheidung trifft das Ministerium für Inneres und Sport.

 

(3) 1Die Amtszeit des nach Absatz 1 Satz 4 oder nach Absatz 2 neu gewählten Kreistages endet mit dem Ablauf der allgemeinen Amtszeit. 2Findet eine Neuwahl innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der allgemeinen Amtszeit statt, so endet die Amtszeit erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Amtszeit.

 

(4) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

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