(1) 1Ändert sich bei einer Gebietsänderung die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner, so endet die Amtszeit des Gemeinderats mit dem In-Kraft-Treten der Gebietsänderung; es findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zahl der aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner im Verhältnis zu der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der aufnehmenden Gemeinde oder die Zahl der abgegebenen Einwohnerinnen und Einwohner im Verhältnis zu der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der abgebenden Gemeinde unbedeutend ist und die Struktur der Gemeinde nur unwesentlich verändert wird; die Entscheidung trifft das Ministerium für Inneres und Sport. 3In einer neu gebildeten Gemeinde ist stets eine Neuwahl durchzuführen. 4Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

 

(2) 1Die Amtszeit des nach Absatz 1 gewählten Gemeinderats endet mit dem Ablauf der allgemeinen Amtszeit. 2Findet eine Neuwahl innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der allgemeinen Amtszeit statt, so endet die Amtszeit erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Amtszeit.

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