(1) Wer ehrenamtlich tätig ist, darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit
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einer oder einem ihrer oder seiner Angehörigen, |
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einer von ihr oder ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person |
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn die oder der ehrenamtlich Tätige
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Angehörige oder Angehöriger einer Person ist, die eine natürliche oder juristische Person, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, in der betreffenden Angelegenheit vertritt, |
2. |
bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art ihrer oder seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist, |
3. |
Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, sie oder er gehört den genannten Organen als Vertreterin oder Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an, |
4. |
in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. |
(3) Das Mitwirkungsverbot gilt nicht,
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wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden, |
2. |
bei Wahlen in unbesoldete Stellen, die vom Gemeinderat aus seiner Mitte vorgenommen werden. |
(4) 1Ob Interessenwiderstreit vorliegt, entscheidet im Streitfall der Gemeinderat. 2Die von der Entscheidung Betroffenen dürfen an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 sind die in § 20 Abs. 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Personen.
(6) 1Ein Beschluss, der unter Verletzung der Absätze 1 und 2 gefasst worden ist oder bei dem ein Mitglied des Gemeinderats zu Unrecht von der Beratung oder Abstimmung ausgeschlossen worden war, ist unwirksam. 2Er gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlussfassung, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist ein Jahr nach dieser, bei einem ungerechtfertigten Ausschluss eines Mitglieds des Gemeinderats bereits mit Zustimmung dieses Mitglieds als von Anfang an gültig zustande gekommen. [Bis 17.12.2020: Er gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser als von Anfang an gültig zustande gekommen, es sei denn, dass vor Ablauf der Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat. ] 3Dies gilt nicht, wenn vor Ablauf der Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat. 4Die Heilung tritt nicht gegenüber derjenigen oder demjenigen ein, die oder der vor Ablauf der Jahresfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn in dem Verfahren der Mangel festgestellt wird.