(1) 1Die Amtszeit des Gemeinderats beträgt fünf Jahre; sie beginnt am fünfzehnten auf den Wahltag folgenden Tag, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Gemeinderats. 2Endet die Amtszeit des bisherigen Gemeinderats vor dem fünfzehnten auf den Tag der Wahl des neuen Gemeinderats folgenden Tag, so verlängert sich die Amtszeit bis zum Beginn der Amtszeit des neu gewählte Rats, längstens jedoch um einen Monat.

 

(2) Für die Dauer von zehn Jahren werden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister vorbehaltlich der Regelung des § 56 Abs. 3 sowie hauptamtliche Beigeordnete berufen.

 

(3) 1Ehrenamtliche Beigeordnete werden für die Amtszeit des Gemeinderats gewählt. 2Ihre Amtszeit beginnt mit ihrer Wahl; die Ernennung zum Ehrenbeamten ist unverzüglich vorzunehmen.

 

(4) Die besonderen Vorschriften über die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Gemeinderats und seiner Mitglieder sowie der ehrenamtlichen Beigeordneten bleiben unberührt.

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