(1) 1Die Amtszeit des Ortsrats beträgt fünf Jahre; sie beginnt am fünfzehnten Tag, der auf den Wahltag folgt, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Ortsrats. 2Endet die Amtszeit des bisherigen Ortsrats vor dem fünfzehnten auf den Tag der Wahl des neuen Ortsrats folgenden Tag, so verlängert sich die Amtszeit bis zum Beginn der Amtszeit des neu gewählten Ortsrats, längstens jedoch um einen Monat. 3Die Amtszeit der Mitglieder des Ortsrats endet vorzeitig mit der Niederlegung des Amtes oder mit dem Verlust der Wählbarkeit in den Ortsrat.

 

(2) 1Die Mitglieder des Ortsrats können ihr Amt jederzeit niederlegen. 2Der Rücktritt ist gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich zu erklären; er ist unwiderruflich.

 

(3) Die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden aus dem Ortsrat trifft der Ortsrat.

 

(4) 1Die Mitglieder des Ortsrats sind ehrenamtlich tätig. 2Sie handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung. 3Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 4Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit Ausnahme der §§ 24 und 25 sind entsprechend anzuwenden.

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