1Der Gemeinderat kann die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
1. |
die Bestimmung und die Änderung von Namen, Bezeichnungen, Wappen und Farben; |
2. |
die Änderung des Gemeindegebiets; |
3. |
die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung; |
4. |
den Ausschluss wegen Interessenwiderstreits im Gemeinderat (§ 27 Abs. 4) sowie die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden aus dem Gemeinderat (§ 30 Abs. 4); |
5. |
die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 56 Abs. 2 und der Beigeordneten; |
Bis 17.12.2020:
6. |
die Bildung und Auflösung von Ausschüssen sowie die Berufung der Ausschussmitglieder; |
7. |
die Einteilung des Gemeindegebiets in Gemeindebezirke oder Stadtbezirke; |
8. |
die Übertragung von Aufgaben auf den Ortsrat (§ 73) und auf den Bezirksrat sowie die Zustimmung bei der Übertragung von Verwaltungsgeschäften auf die Verwaltungsstelle (§ 76) und die Bezirksverwaltung (§ 77); |
10. |
den Abschluss von Tarifverträgen oder den Beitritt zu einem Arbeitgeberverband; |
11. |
die Ernennung und Entlassung von leitenden Beamtinnen und Beamten sowie die Einstellung und Entlassung von leitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; |
12. |
den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen; |
13. |
den Erlass der Geschäftsordnung; |
14. |
die allgemeine Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte; |
16. |
die Feststellung des Jahresabschlusses und [Bis 17.12.2020: des Gesamtabschlusses sowie] [2] die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; |
17. |
den Erwerb von Vermögensgegenständen und die Verfügung über Gemeindevermögen, soweit der Vermögensgegenstand eine vom Gemeinderat allgemein festgesetzte Wertgrenze übersteigt; |
18. |
die Feststellung des Betriebsplans und des Wirtschaftsplans für die Gemeindewaldungen; |
18a. |
die vollständige oder teilweise Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit; |
19. |
die Errichtung, Übernahme und Erweiterung, die Änderung der Rechtsform und die vollständige oder teilweise Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen; |
20. |
die unmittelbare und mittelbare Beteiligung, die Änderung und die vollständige oder teilweise Veräußerung einer solchen Beteiligung an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts; |
21. |
die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens; |
22. |
die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen; |
24. |
die Bestellung und die Abberufung der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamts; |
26. |
den Beitritt zu Zweckverbänden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und den Austritt aus diesen sowie den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen; |
27. |
die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht; |
28. |
die Führung eines Rechtsstreites von erheblicher Bedeutung; |
29. |
den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und den Abschluss von Vergleichen, soweit eine vom Gemeinderat allgemein festgesetzte Wertgrenze überschritten wird. |
2Dies gilt nicht für Angelegenheiten der Nummern 11, mit Ausnahme der Bestellung einer Werkleitung, 14, 17, 23 und 29, wenn diese Angelegenheiten dem Werksausschuss (§ 109 Abs. 2) oder der Werkleitung eines Eigenbetriebs übertragen werden sollen.
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