1Der Kreistag kann die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
1. |
die Bestimmung und die Änderung des Namens und des Sitzes des Landkreises sowie von Wappen und Farben des Landkreises; |
2. |
die Änderung des Kreisgebiets; |
3. |
den Ausschluss wegen Interessenwiderstreits im Kreistag sowie die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden aus dem Kreistag; |
4. |
die auf Grund der Gesetze vom Kreistag vorzunehmenden Wahlen; |
6. |
den Abschluss von Tarifverträgen oder den Beitritt zu einem Arbeitgeberverband; |
7. |
die Ernennung und Entlassung von leitenden Beamtinnen und Beamten sowie die Einstellung und Entlassung von leitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; |
8. |
die Berufung der Mitglieder des Kreisausschusses sowie die Bildung und Auflösung von Kreistagsausschüssen und die Berufung der Mitglieder dieser Ausschüsse; |
9. |
die Übernahme von Selbstverwaltungsaufgaben kreisangehöriger Gemeinden; |
10. |
den Erlass der Geschäftsordnung; |
11. |
den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen; |
12. |
die Festsetzung der Kreisumlage sowie die allgemeine Festsetzung öffentlicher Abgaben und allgemeiner privatrechtlicher Entgelte; |
14. |
die Feststellung des Jahresabschlusses und [Bis 17.12.2020: des Gesamtabschlusses sowie] [1] die Entlastung der Landrätin oder des Landrats; |
15. |
den Erwerb von Vermögensgegenständen und die Verfügung über Vermögen des Landkreises, soweit der Vermögensgegenstand eine vom Kreistag allgemein festgesetzte Wertgrenze übersteigt; |
15b. |
die vollständige oder teilweise Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit; |
16. |
die Errichtung, Übernahme und Erweiterung, die Änderung der Rechtsform und die vollständige oder teilweise Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen; |
17. |
die unmittelbare und mittelbare Beteiligung, die Änderung und die vollständige oder teilweise Veräußerung einer solchen Beteiligung an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts; |
18. |
die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens; |
20. |
die Bestellung und die Abberufung der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamts; |
22. |
den Beitritt zu Zweckverbänden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und den Austritt aus diesen sowie den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen; |
23. |
die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht; |
24. |
die Führung eines Rechtsstreits von erheblicher Bedeutung; |
25. |
den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und den Abschluss von Vergleichen, soweit eine vom Kreistag allgemein festgesetzte Wertgrenze überschritten wird. |
2Dies gilt nicht für Angelegenheiten der Nummern 7, 12, 15, 19 und 25, wenn diese Angelegenheiten dem Werksausschuss (§ 189 Abs. 2) oder der Werkleitung eines Eigenbetriebs übertragen werden sollen, mit Ausnahme der Bestellung einer Werkleitung und der Festsetzung der Kreisumlage.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen