(1) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat. 2Sie oder er hat kein Stimmrecht. 3Die Beigeordneten vertreten sie oder ihn in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis.

 

(2) 1Bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Beigeordneten bestellt der Gemeinderat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. 2Während der Wahl der oder des Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste hierzu bereite Mitglied des Gemeinderats den Vorsitz.

 

(3) Bei Sitzungen, in denen über den Jahresabschluss beraten wird, bestellt der Gemeinderat für diesen Gegenstand der Tagesordnung eine besondere Vorsitzende oder einen besonderen Vorsitzenden.

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