(1) 1Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihm nicht nach § 35 vorbehalten sind, aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. 2Für Finanzangelegenheiten, Personalangelegenheiten, Natur- und Umweltschutzangelegenheiten und Rechnungsprüfungsangelegenheiten müssen solche Ausschüsse gebildet werden. 3Eine Zusammenlegung von Ausschüssen ist, mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsausschusses, zulässig.

 

(2)[1] 1Bei der Besetzung der Ausschüsse sind die im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrer Stärke zu berücksichtigen; soweit Fraktionen bestehen, ist auf diese abzustellen. 2Die Sitze in den Ausschüssen werden auf die Gruppierungen nach Satz 1 entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder im Gemeinderat nach dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt verteilt. 3Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los. 4Die Mitglieder der Ausschüsse werden von den jeweiligen Gruppierungen entsprechend der vom Gemeinderat festgestellten Sitzverteilung benannt. 5Jedes Ausschussmitglied kann sich durch ein Mitglied des Gemeinderats vertreten lassen. 6Die Vertretung ist der oder dem Ausschussvorsitzenden anzuzeigen und in der Niederschrift zu vermerken. 7Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Gruppierungen, so sind die Ausschüsse neu zu bilden, wenn sich aufgrund des neuen Stärkeverhältnisses eine andere Besetzung ergeben würde.

Bis 17.12.2020:

(2) 1Bei der Besetzung der Ausschüsse sollen die im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrer Stärke berücksichtigt werden. 2Ergibt sich hierbei keine Einigung, so werden die Mitglieder vom Gemeinderat auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. 3Das Wahlergebnis ist nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt festzustellen. 4Jedes Ausschussmitglied kann sich durch ein Mitglied des Gemeinderats vertreten lassen. 5Die Vertretung ist der oder dem Ausschussvorsitzenden anzuzeigen und in der Niederschrift zu vermerken.

 

(3) 1Bleibt eine Fraktion bei der Bildung eines Ausschusses nach Absatz 2 unberücksichtigt, so kann sie aus ihrer Mitte ein Mitglied benennen, das mit beratender Stimme und dem Recht, Anträge zu stellen, an den Ausschusssitzungen teilnimmt. 2Absatz 2 Satz 5 und 6[2] [Bis 17.12.2020: 4 und 5] gilt entsprechend. 3Sonstige [3]Mitglieder des Gemeinderats können an den Ausschusssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.

 

(4) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt den Vorsitz in den Ausschüssen für Finanzangelegenheiten und Personalangelegenheiten. 2Sind die Finanz- oder Personalangelegenheiten hauptamtlichen Beigeordneten übertragen, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die jeweils zuständige hauptamtliche Beigeordnete oder den jeweils zuständigen hauptamtlichen Beigeordneten mit dem Vorsitz in diesen Ausschüssen betrauen. 3In den übrigen Ausschüssen steht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Vorsitz zu. 4Beansprucht die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Vorsitz nicht, so steht er den Beigeordneten in der festgelegten Reihenfolge zu. 5Verzichten auch die Beigeordneten auf den Vorsitz, so wählt der Ausschuss die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. 6Die oder der Vorsitzende ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er gemäß Absatz 2 in den Ausschuss berufen ist.

 

(5) 1Die Sitzungen der Ausschüsse zur Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderats sind nicht öffentlich. 2Sitzungen über die den Ausschüssen zur Beschlussfassung übertragenen Angelegenheiten sind öffentlich. 3§ 40 ist entsprechend anzuwenden.

 

(6) 1Die für den Gemeinderat geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 37 Abs. 1 Satz 3, des § 39 und des § 41 Abs. 2 sind für die Ausschüsse sinngemäß anzuwenden. 2§ 41 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende den Ausschuss einberufen muss, wenn eine Fraktion oder mindestens ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich oder elektronisch[4] beantragt.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz Nr. 2014 zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.12.2020.
[2] Geändert durch Gesetz Nr. 2014 zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.12.2020.
[3] Eingefügt durch Gesetz Nr. 2014 zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.12.2020.
[4] Eingefügt durch SDigG. Anzuwenden ab 17.12.2021.

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