(1) 1Auf Beschluss des Gemeinderats können Sachverständige zu den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse hinzugezogen werden. 2Sie sind nicht stimmberechtigt.

 

(2) Sachverständige, die zu nicht öffentlichen Sitzungen hinzugezogen werden, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

(3) Der Gemeinderat kann beschließen, zu bestimmten Beratungsgegenständen Personen oder Personengruppen zu hören.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Personen oder Personengruppen mit fremder Staatsangehörigkeit.

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