(1) 1Gemeinderatsmitglieder erhalten zur Abgeltung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen baren Auslagen einen monatlichen Grundbetrag in angemessener Höhe. 2Daneben werden ihnen für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse Sitzungsgelder gewährt. 3Die Gemeinden können die Entschädigungen nach den Sätzen 1 und 2 auch durch einen einheitlichen Pauschbetrag gewähren.

 

(2) Über die Entschädigung nach Absatz 1 entscheidet der Gemeinderat mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.

 

(3) 1Den durch die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse entstandenen Verdienstausfall hat die Gemeinde in der nachgewiesenen Höhe zu ersetzen. 2Gemeinderatsmitglieder, die keinen Verdienstausfall nachweisen können, weil sie mit der Führung ihres Haushalts betraut sind, erhalten einen durch den Gemeinderat festzusetzenden Stundensatz. 3Ein durch die Sitzungsteilnahme entstehender Arbeitsausfall gilt nicht als schuldhaftes Arbeitsversäumnis im Sinne des geltenden Beamten-, Arbeits- oder Tarifrechts.

 

(4)[1] 1Ist zur Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse eine entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet. 2Der Gemeinderat kann die Kostenerstattung durch Festsetzung von Höchstbeträgen begrenzen. 3Betreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die eine Entschädigung nach Absatz 3 geleistet wird.

[1] Abs. 4 angefügt durch Gesetz Nr. 2014 zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.12.2020.

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