(1) Gemeinderatssitzungen können als Videokonferenzen durchgeführt werden, wenn

 

1.

aufgrund einer außerordentlichen Notlage, insbesondere einer epidemischen Lage, einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalls die Durchführung einer Gemeinderatssitzung nach § 38 ganz erheblich erschwert ist und

 

2.

zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats dem zustimmen.

 

(2) 1Der Beschluss des Gemeinderats zur Durchführung von Videokonferenzen nach Absatz 1 Nummer 2 kann abweichend von § 38 auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren erfolgen. 2Der Gemeinderat kann einen entsprechenden Grundsatzbeschluss für die gesamte Dauer seiner Amtszeit fassen.

 

(3) Die technischen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bei jedem Ratsmitglied zu gewährleisten.

 

(4) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen und geheime Abstimmungen.

 

(5) 1Ist zu erwarten, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 über einen längeren, mehrere Monate umfassenden Zeitraum vorliegen werden, oder sind die technischen Voraussetzungen nach Absatz 1 in der Gemeinde nicht zu gewährleisten, kann der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder für die Dauer der außerordentlichen Notlage die Beschlussfassung auf einen hierfür gebildeten Notausschuss übertragen. 2Hat die Gemeinde keinen Notausschuss gebildet, kann sie die Beschlussfassung auf den Finanzausschuss übertragen, der dann als Notausschuss tagt. 3Für die jeweilige Übertragung gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 4Die Entscheidungen des Ausschusses sind dem Gemeinderat in seiner nächsten ordentlichen Sitzung zur Genehmigung vorzulegen; eine Aufhebung ist nur möglich, wenn durch die Ausführung der Entscheidung noch keine Rechte Dritter begründet wurden. 5Für den Notausschuss gilt § 48 entsprechend.

 

(6) 1Bei Durchführung einer Sitzung als Videokonferenz erfolgt die Information der Öffentlichkeit durch zeitgleiche Übertragung in Ton und Bild in einen öffentlich zugänglichen Raum, der in der Bekanntmachung der Sitzung benannt wird. 2Über Beschlüsse nach Absatz 2 ist die Öffentlichkeit unverzüglich zu informieren; dies gilt entsprechend, wenn die Öffentlichkeit bei einer Ausschusssitzung nicht hergestellt werden kann. 3§ 40 bleibt unberührt.

[1] § 51a eingefügt durch Gesetz Nr. 1997 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.08.2020.

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