(1) Das Ministerium für Inneres und Sport hat einen Gemeinderat aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats auf weniger als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gesunken ist und Ersatzleute nicht zur Verfügung stehen.

 

(2) Die Landesregierung kann auf Antrag des Ministeriums für Inneres und Sport einen Gemeinderat auflösen, wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben in anderer Weise auf Dauer nicht gesichert ist.

 

(3) Die Entscheidung über die Auflösung des Gemeinderats ist durch das Ministerium für Inneres und Sport öffentlich bekannt zu machen.

 

(4) 1Nach unanfechtbar gewordener Auflösung des Gemeinderats findet eine Neuwahl innerhalb von drei Monaten statt. 2Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz. 3§ 52 Abs. 2 gilt entsprechend.

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