1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Versetzung in den Ruhestand mit der Begründung beantragen, dass ihr oder ihm das für die weitere Amtsführung erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht wird. 2Der Antrag ist schriftlich bei der oder dem zur Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters berufenen Beigeordneten zu stellen und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats. 3§ 58 Absatz 2 gilt entsprechend. 4Der Antrag kann nur bis zur Beschlussfassung des Gemeinderats schriftlich zurückgenommen werden. 5Hat der Gemeinderat dem Antrag zugestimmt und sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehalts erfüllt, so versetzt die oder der vertretungsberechtigte Beigeordnete die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister durch schriftliche Verfügung in den Ruhestand. 6Der Ruhestand beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Verfügung zugestellt worden ist.

[1] § 58a eingefügt durch Gesetz Nr. 2014 zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.12.2020.

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