(1) 1In seiner ersten von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister einzuberufenden Sitzung wählt der Ortsrat aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des Ortsrats eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 2Die Vorschriften des § 42 Abs. 2, § 65 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 66 und 67 finden entsprechende Anwendung.

 

(2) 1Die oder der Vorsitzende führt die Bezeichnung Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher. 2Sie oder er ist Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter; auf ihre oder seine Rechtsstellung finden § 30 Abs. 3 und 4 und § 31 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

 

(3) 1Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher nimmt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ortsrats die Belange ihres oder seines Gemeindebezirks gegenüber der Gemeinde wahr. 2Sie oder er ist berechtigt, an Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse teilzunehmen. 3In Angelegenheiten, die ihren oder seinen Gemeindebezirk betreffen, ist ihr oder ihm auf Verlangen das Wort und Auskunft zu erteilen.

 

(4) 1Der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher obliegt die repräsentative Vertretung des Gemeindebezirks. 2Sie oder er ist befugt, Anträge entgegenzunehmen sowie amtliche Beglaubigungen und Lebensbescheinigungen auszustellen. 3Der Gemeinderat kann ihr oder ihm zusätzliche Aufgaben durch Satzung übertragen. 4Darüber hinaus kann sie oder er im Auftrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters weitere Verwaltungsangelegenheiten wahrnehmen.

 

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat mit den Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern in regelmäßigen Besprechungen wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und der Gemeindebezirke zu erörtern.

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