(1) In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern führen

 

1.

die Gemeindebezirke die Bezeichnung Stadtbezirke,

 

2.

die Ortsräte die Bezeichnung Bezirksräte und

 

3.

die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher die Bezeichnung Bezirksbürgermeisterinnen oder Bezirksbürgermeister.

 

(2) 1In Stadtbezirken ohne eigene Bezirksverwaltung wird die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister für die Dauer der Amtszeit des Bezirksrats von diesem aus seiner Mitte gewählt. 2Sie oder er ist Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter. 3In Stadtbezirken mit eigener Bezirksverwaltung ist die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister die oder der von der Oberbürgermeisterin oder vom Oberbürgermeister mit Zustimmung des Stadtrats mit der Leitung der Bezirksverwaltung beauftragte Beamtin oder Beamte; sie oder er hat kein Stimmrecht im Bezirksrat.

 

(3) 1Stellvertreterin oder Stellvertreter der Bezirksbürgermeisterin oder des Bezirksbürgermeisters ist die oder der Bezirksbeigeordnete. 2Sie oder er ist ehrenamtlich tätig. 3In Stadtbezirken mit eigener Bezirksverwaltung ist die oder der Bezirksbeigeordnete Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

 

(4) Soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, finden auf die Bezirksbürgermeisterinnen oder Bezirksbürgermeister und die Bezirksbeigeordneten die Vorschriften des § 75 entsprechende Anwendung.

 

(5) 1In Stadtbezirken kann durch Satzung eine Bezirksverwaltung eingerichtet werden; für den Zeitpunkt gilt § 70 Abs. 2 entsprechend. 2Die Bezirksverwaltung erledigt die Verwaltungsaufgaben, die ihr von der Oberbürgermeisterin oder vom Oberbürgermeister mit Zustimmung des Stadtrats übertragen sind.

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