(1) 1Die Kreistagsmitglieder werden von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Das Landes- und Kommunalwahlgesetz bestimmt die gesetzliche Zahl der Kreistagsmitglieder und regelt das Wahlverfahren.

 

(2) 1Die Kreistagsmitglieder üben ihr Mandat im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. 2Sie sind an Aufträge und Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen beschränkt wird, nicht gebunden. 3Die Kreistagsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen und zur Mitarbeit verpflichtet, wenn sie nicht aus wichtigem Grund verhindert sind. 4Sie können auf ihr Mandat jederzeit durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Kreistagspräsidenten verzichten.

 

(3) Jedes Kreistagsmitglied ist berechtigt, im Kreistag und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen.

 

(4) 1Die Kreistagsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen oder bestehenden Fraktionen mit deren Zustimmung beitreten. 2Eine Fraktion muss aus mindestens vier Mitgliedern bestehen. 3Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. 4Die Landkreise sollen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die Aufgabenwahrnehmung der Fraktionen durch Zuwendungen aus dem Kreishaushalt für deren Geschäftsbedarf in angemessenem Umfang unterstützen. 5Soweit die Fraktionen Zuwendungen aus dem Kreishaushalt erhalten, ist die Verwendung dieser Mittel im Rahmen der örtlichen Prüfung zu prüfen. 6Eine Verwendung der Zuwendungen für Parteiaufgaben ist unzulässig. 7Personen, die eine Fraktion zum Zweck ihrer organisatorischen Unterstützung beschäftigt, kann ein Zugang zu nicht-öffentlichen Angelegenheiten eingeräumt werden, wenn sie in entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, von der Landrätin oder dem Landrat auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet worden sind. 8§ 23 Absatz 6 gilt für diese Personen entsprechend. [1]9Näheres über die Bildung von Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

 

(5) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Kreistagsmitglieder ihr Mandat bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kreistages aus.

 

(6) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 23 Absatz 6), Mitwirkungsverbote (§ 24), Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25), Vertretungsverbot (§ 26) und Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27) gelten für Kreistagsmitglieder entsprechend.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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