(1) 1Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeinden aufgelöst, neu gebildet oder in ihren Grenzen geändert werden (Gebietsänderungen). 2Die Bürgerinnen und Bürger, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen, sowie die betroffenen Gemeinden, Ämter und Landkreise sind vorher anzuhören.

 

(2) 1Gebietsänderungen können durch Vertrag der beteiligten Gemeinden, durch Gesetz oder, bei örtlich begrenzten Einzelregelungen, durch Entscheidung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums[1] [Vom 01.08.2019 bis 08.06.2024: Ministeriums für Inneres und Europa; Bis 31.07.2019: Innenministeriums] vorgenommen werden. 2Eine Regelung ist örtlich begrenzt, wenn höchstens zwei Gemeinden betroffen sind.

 

(3) Gebietsänderungen, die nicht durch Gesetz erfolgen, sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.

 

(4) 1Eine wirksame Gebietsänderung begründet unmittelbar Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirkt den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. 2Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher zu berichtigen. 3Die durch die Gebietsänderung erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten, soweit diese auf Landesrecht beruhen.

 

(5)[2] 1Wird durch die Änderung einer Gemeindegrenze die Grenze eines Amtes berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenze auch die Änderung der Amtsgrenze. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Änderung einer Gemeindegrenze, die die Grenze eines Landkreises berührt.

Bis 08.06.2024:

(5) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Ämtern oder Landkreisen berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen auch die Änderung der Ämter- und Kreisgrenzen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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