(1) 1Die Aufnahme von Verhandlungen über Gebietsänderungsverträge bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung mit der Mehrheit aller Mitglieder. 2Gebietsänderungsverträge müssen von den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden jeweils mit der Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. 3An die Stelle des Beschlusses der Gemeindevertretung kann ein Bürgerentscheid treten. 4Die Verträge müssen Bestimmungen über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge und die Überleitung des Ortsrechts enthalten. 5Sie bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 6Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. 7Bewirkt eine vertragliche Gebietsänderung zwischen Gemeinden die Änderung von Kreisgrenzen, bedarf sie der Zustimmung der betroffenen Landkreise. 8Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde kann die Zustimmung der betroffenen Landkreise ersetzen, wenn die Gebietsänderung auch unter Berücksichtigung der Belange der Landkreise dem öffentlichen Wohl dient. 9Die Gebietsänderungsverträge sind nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt zu machen, soweit sie Regelungen über die Überleitung des Ortsrechts enthalten.

 

(2) 1Betrifft eine Gebietsänderung nur eine Gemeinde, so tritt an die Stelle der Vereinbarung nach Absatz 1 ein Beschluss der Gemeindevertretung mit der Mehrheit aller Mitglieder. 2In dem Gemeindegebiet, das eine neue Gemeinde bilden soll, ist ein Bürgerentscheid durchzuführen. 3Kommt die erforderliche Mehrheit nach § 20 Absatz 6 nicht zu Stande, ist eine Regelung nur durch Entscheidung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums[1] [Vom 01.08.2019 bis 08.06.2024: Ministeriums für Inneres und Europa; Bis 31.07.2019: Innenministeriums] möglich.

 

(3) Wechseln Einrichtungen eines Amtes infolge der Gebietsänderung in den Bereich eines anderen Amtes, so sind die beteiligten Ämter in die Auseinandersetzung mit einzubeziehen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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