(1) 1Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen. 2Eine neu gebildete Gemeinde bestimmt ihren Namen selbst. 3Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder den Gemeindenamen ändern. 4An die Stelle des Beschlusses kann ein Bürgerentscheid treten. 5Die Bestimmung, Feststellung oder Änderung des Namens und seiner Schreibweise ist nur aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. 6Sie bedarf der Genehmigung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums[1] [Vom 01.08.2019 bis 08.06.2024: Ministeriums für Inneres und Europa; Bis 31.07.2019: Innenministeriums].

 

(2) Namensänderungen sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.

 

(3) Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach dem bisherigen Recht zusteht oder auf Antrag von der Landesregierung verliehen wird.

 

(4) 1Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium[2] [Vom 01.08.2019 bis 08.06.2024: Ministerium für Inneres und Europa; Bis 31.07.2019: Innenministerium] kann auf Antrag der Gemeinde weitere Bezeichnungen verleihen. 2Ohne Verleihung dürfen überkommene Bezeichnungen sowie dem Namen nachgestellte Bezeichnungen nach dem Kurortgesetz geführt werden. 3§ 6 des Kurortgesetzes bleibt unberührt.

 

(5) Die Stadt Schwerin führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.

 

(6) Die Stadt Neubrandenburg sowie die Hansestädte Greifswald, Stralsund und Wismar können die Bezeichnung große kreisangehörige Stadt führen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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