(1) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind auch die kreisangehörigen, die großen kreisangehörigen und die kreisfreien Städte.

 

(2) 1Große kreisangehörige Städte sind die Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg, die Universitäts- und Hansestadt Greifswald sowie die Hansestädte Stralsund und Wismar. [1] [Bis 08.06.2024: Große kreisangehörige Städte sind die Stadt Neubrandenburg sowie die Hansestädte Greifswald, Stralsund und Wismar. ] 2Die großen kreisangehörigen Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als amtsfreie Gemeinden in ihrem Gebiet die Aufgaben, die ihnen durch oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen werden. 3Eine große kreisangehörige Stadt kann, sofern sie dem zustimmt, durch Rechtsverordnung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums[2] [Vom 01.08.2019 bis 08.06.2024: Ministeriums für Inneres und Europa; Bis 31.07.2019: Innenministeriums] von einzelnen oder allen Aufgaben, die ihr kraft dieses Status übertragen wurden, befreit werden. 4Mit der Befreiung von allen diesen Aufgaben erlischt das Recht nach § 8 Absatz 6.

 

(3) 1Kreisfreie Städte sind die Hanse- und Universitätsstadt[3] [Bis 08.06.2024: Hansestadt] Rostock und die Landeshauptstadt Schwerin. 2Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als amtsfreie Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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