(1) 1Bestimmt dieses Gesetz, dass die Besetzung eines Gremiums oder die Bestellung der Mitglieder eines Gremiums nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren erfolgt, kann sich der Kreistag einvernehmlich auf die Personen verständigen, mit denen das Gremium besetzt wird oder die zum Mitglied des Gremiums bestellt werden. 2Gelingt dies nicht, teilt die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident den Fraktionen und Zählgemeinschaften die zu besetzenden Sitze des Gremiums in öffentlicher Sitzung zu.

 

(2) 1Die Zuteilung der Sitze richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und Zählgemeinschaften zueinander. 2Bei der Ermittlung des Stärkeverhältnisses und der Zuteilung der Sitze werden nur Fraktionen und Zählgemeinschaften berücksichtigt, die ihre Bildung bei der Kreistagspräsidentin oder dem Kreistagspräsidenten auf Aufforderung hin angezeigt haben. 3Zählgemeinschaften, zu denen sich nicht nur fraktionslose Mitglieder des Kreistages untereinander oder mit einer Fraktion zusammengeschlossen haben, bleiben unberücksichtigt, wenn ihre Bildung andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften benachteiligen würde. 4Sofern die Zahl der Kreistagsmitglieder, die weder einer Fraktion noch einer Zählgemeinschaft angehören, mindestens einem Drittel aller Mitglieder entspricht, sind diese Mitglieder bei der Zuteilung der Sitze abweichend von Satz 2 wie eine Zählgemeinschaft zu behandeln. 5Bei Bedarf entscheidet das Los.

 

(3) 1Die Fraktionen und Zählgemeinschaften erklären gegenüber der Kreistagspräsidentin oder dem Kreistagspräsidenten, mit welchen Personen sie die ihnen zugeteilten Sitze besetzen und, sofern eine Stellvertretung zulässig ist, durch wen diese Personen im Falle der Verhinderung vertreten werden. 2Der Sitz ist mit Zugang der Erklärung besetzt. 3Die Erklärung kann jederzeit geändert werden. 4Die auf Zählgemeinschaften nach Absatz 2 Satz 4 entfallenden Sitze werden abweichend von Satz 1 durch eine Wahl besetzt, bei der nur die Mitglieder der Zählgemeinschaft zur Einreichung von Wahlvorschlägen und zur Abstimmung berechtigt sind.

 

(4) 1Ändert sich das Verhältnis nach Absatz 2 Satz 1, teilt die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident die zu besetzenden Sitze des Gremiums in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 in öffentlicher Sitzung neu zu und fordert die Fraktionen und Zählgemeinschaften, auf die infolge der Neuzuteilung weniger oder mehr Sitze entfallen, zu einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 auf. 2Mit der Aufforderung sind alle Sitze der Fraktionen und Zählgemeinschaften unbesetzt, auf die infolge der Neuzuteilung weniger Sitze entfallen.

 

(5) 1Fraktionen und Zählgemeinschaften können jederzeit verlangen, dass ein Gremium, das durch eine einvernehmliche Verständigung nach Absatz 1 Satz 1 besetzt worden ist, im Wege der Zuteilung nach Absatz 1 Satz 2 besetzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend. 2Ist ein Sitz eines Gremiums frei geworden, auf dessen Besetzung sich die Fraktionen und Zählgemeinschaften einvernehmlich verständigt haben, werden auch alle weiteren Sitze des Gremiums frei, wenn sich die Fraktionen und Zählgemeinschaften nicht einvernehmlich auf eine Nachbesetzung des frei gewordenen Sitzes verständigen.

 

(6) Bei Zählgemeinschaften bedarf jede Erklärung im Sinne der vorstehenden Absätze der übereinstimmenden Erklärung ihrer Mitglieder.

 

(7) Steht auch Dritten die Besetzung eines Teils der Sitze des Gremiums zu, sind Sitze im Sinne dieser Vorschrift nur die auf den Landkreis entfallenden Sitze.

 

(8) 1Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung. 2Sie kann insbesondere Regelungen treffen, mit denen sichergestellt wird, dass der in der Hauptsatzung vorgesehene Anteil an sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern in beratenden Ausschüssen bei der Benennung nach Absatz 3 nicht überschritten wird.

[1] § 110a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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