(1) 1Verletzt ein Beschluss des Kreistages das Recht, so hat die Landrätin oder [1]der Landrat dem Beschluss zu widersprechen. 2Die Landrätin oder der[2] [Bis 08.06.2024: Der] Landrat kann einem Beschluss widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl des Landkreises gefährdet. 3Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich unter Darlegung der Gründe gegenüber der Kreistagspräsidentin oder dem Kreistagspräsidenten erklärt[3] [Bis 08.06.2024: eingelegt und begründet] werden. 4Er hat aufschiebende Wirkung. 5Der Kreistag muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.

 

(2) 1Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn die Landrätin oder [4]der Landrat [Bis 08.06.2024: schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung] [5] zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Die Beanstandung muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich unter Darlegung der Gründe gegenüber der Kreistagspräsidentin oder dem Kreistagspräsidenten erklärt werden. [6]3Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 4Gegen die Beanstandung steht dem Kreistag die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.

 

(3) 1Verletzt ein Beschluss eines beschließenden Ausschusses das Recht, so hat die Landrätin oder [7]der Landrat dem Beschluss zu widersprechen. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Widerspruch gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses zu erklären ist[8]. 3Der Kreisausschuss muss über den Widerspruch in der nächsten Sitzung beraten. 4Gibt er ihm nicht statt, beschließt der Kreistag über den Widerspruch. 5Absatz 2 gilt entsprechend.

 

(4)[9] Ist die Landrätin oder der Landrat auch Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses, sind Widerspruch und Beanstandung abweichend von Absatz 3 Satz 2 gegenüber einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Landrätin oder des Landrates zu erklären.

 

(5[10] [Bis 08.06.2024: 4] ) Für den Jugendhilfeausschuss gelten anstelle des Absatzes 3 die Absätze 1 und 2 entsprechend.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[5] Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden bis 08.06.2024.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[7] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[8] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[9] Abs. 4 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[10] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.06.2024.

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