(1) 1Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht, so hat die Bürgermeisterin oder [1]der Bürgermeister dem Beschluss zu widersprechen. 2Die Bürgermeisterin oder der[2] [Bis 08.06.2024: Der] Bürgermeister kann einem Beschluss widersprechen, wenn dieser das Wohl der Gemeinde gefährdet. 3Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich unter Darlegung der Gründe gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erklärt[3] [Bis 08.06.2024: eingelegt und begründet] werden. 4Er hat aufschiebende Wirkung. 5Die Gemeindevertretung muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.

 

(2) 1Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn die Bürgermeisterin oder [4]der Bürgermeister [Bis 08.06.2024: schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung] [5] zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Die Beanstandung muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich unter Darlegung der Gründe gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erklärt werden. [6]3Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 4Gegen die Beanstandung steht der Gemeindevertretung die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.

 

(3) 1Verletzt ein Beschluss eines beschließenden Ausschusses das Recht, so hat die Bürgermeisterin oder [7]der Bürgermeister dem Beschluss zu widersprechen. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Widerspruch gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses zu erklären ist[8]. 3Der Hauptausschuss muss über den Widerspruch in der nächsten Sitzung beraten. 4Gibt er ihm nicht statt, beschließt die Gemeindevertretung über den Widerspruch. 5Absatz 2 gilt entsprechend.

 

(4)[9] Ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auch Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung oder des Ausschusses, sind Widerspruch und Beanstandung abweichend von Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gegenüber einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zu erklären.

 

(5[10] [Bis 08.06.2024: 4] ) Für den Jugendhilfeausschuss gelten anstelle des Absatzes 3 die Absätze 1 und 2 entsprechend.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[5] Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden bis 08.06.2024.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[7] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[8] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[9] Abs. 4 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[10] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.06.2024.

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