(1) 1Der Kreistag ist von der Landrätin oder dem[1] [Bis 08.06.2024: vom] Landrat über alle wesentlichen Angelegenheiten der Kreisverwaltung zu unterrichten. 2Sie oder er[2] [Bis 08.06.2024: Er] unterrichtet den Kreistag mindestens halbjährlich über die Entscheidungen, die sie oder er[3] [Bis 08.06.2024: die er] nach § 104 Absatz 4 und 5 getroffen hat.

 

(2) Die Landrätin oder der[4] [Bis 08.06.2024: Der] Landrat und die Beigeordneten sind verpflichtet, dem Kreistag auf Antrag eines Viertels aller Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion Auskunft zu erteilen.

 

(3) 1Jedes Kreistagsmitglied kann an die Landrätin oder [5]den Landrat schriftliche oder in einer Sitzung des Kreistags mündliche Anfragen stellen, die in angemessener Frist zu beantworten sind. 2Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

 

(4) 1In Einzelfällen ist auf Antrag jedem Mitglied des Kreistages Akteneinsicht zu gewähren, soweit dem nicht schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder zu schützende Interessen des Landes oder Bundes entgegenstehen. 2Entsprechendes gilt für Vorsitzende eines Ausschusses.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[4] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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