(1) 1Die Gemeindevertretung ist von der Bürgermeisterin oder von dem[1] [Bis 08.06.2024: vom] Bürgermeister über alle wesentlichen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu unterrichten. 2Sie oder er[2] [Bis 08.06.2024: Er] unterrichtet die Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die Entscheidungen, die sie oder er[3] [Bis 08.06.2024: die er] nach § 22 Absatz 4 und 5 getroffen hat.

 

(2) Die Bürgermeisterin oder der[4] [Bis 08.06.2024: Der] Bürgermeister und die Beigeordneten sind verpflichtet, der Gemeindevertretung auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder der Gemeindevertretung oder einer Fraktion Auskunft zu erteilen.

 

(3) 1Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann an die Bürgermeisterin oder [5]den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung der Gemeindevertretung mündliche Anfragen stellen, die in angemessener Frist zu beantworten sind. 2Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

 

(4) 1In Einzelfällen ist auf Antrag jedem Mitglied der Gemeindevertretung Akteneinsicht zu gewähren, soweit dem nicht schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder zu schützende Interessen des Landes oder Bundes entgegenstehen. 2Entsprechendes gilt für Vorsitzende eines Ausschusses.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[4] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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