(1) Für die Haushaltswirtschaft des Landkreises gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

 

(2) Der Landkreis hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen

 

1.

soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen,

 

2.

aus Steuern,

 

3.

im Übrigen aus einer Kreisumlage nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern,

zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.

 

(3) Jeder Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt.

 

(4)[1] Für den Gesamtabschluss gilt § 61 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

[1] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.

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