(1) 1Verletzt ein Beschluss des Amtsausschusses das Recht, so hat die Amtsvorsteherin oder [1]der Amtsvorsteher dem Beschluss zu widersprechen. 2Die Amtsvorsteherin oder der[2] [Bis 08.06.2024: Der] Amtsvorsteher kann einem Beschluss widersprechen, wenn dieser das Wohl des Amtes gefährdet. 3Der Widerspruch muss binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich unter Darlegung der Gründe gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Amtsausschusses erklärt[3] [Bis 08.06.2024: eingelegt und begründet] werden. 4Er hat aufschiebende Wirkung. 5Der Amtsausschuss muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.

 

(2) 1Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn die Amtsvorsteherin oder [4]der Amtsvorsteher [Bis 08.06.2024: schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung] [5] zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Die Beanstandung muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich unter Darlegung der Gründe gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Amtsausschusses erklärt werden. [6]3Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 4Gegen die Beanstandung steht dem Amtsausschuss die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.

 

(3)[7] 1Verletzt ein Beschluss des Hauptausschusses das Recht, so hat die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher dem Beschluss zu widersprechen. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Widerspruch gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Hauptausschusses zu erklären ist. 3Der Hauptausschuss muss über den Widerspruch in der nächsten Sitzung beraten. 4Gibt er ihm nicht statt, beschließt der Amtsausschuss über den Widerspruch. 5Absatz 2 gilt entsprechend.

 

(4)[8] Ist die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher auch Vorsitzende oder Vorsitzender des Amtsausschusses oder des Hauptausschusses, sind Widerspruch und Beanstandung abweichend von Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gegenüber einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers zu erklären.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[5] Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden bis 08.06.2024.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[7] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[8] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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