(1) 1Der Amtsausschuss bestellt eine Beamtin oder einen Beamten zur leitenden Verwaltungsbeamtin oder zum leitenden Verwaltungsbeamten. 2Dies gilt nicht, wenn das Amt auf eine eigene Verwaltung verzichtet (§ 126) oder eine hauptamtliche Amtsvorsteherin oder einen hauptamtlichen Amtsvorsteher hat, soweit dieser die in Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(1) 1Der Amtsausschuss bestellt eine leitende Verwaltungsbeamtin oder einen leitenden Verwaltungsbeamten. 2Dies gilt nicht, wenn das Amt auf eine eigene Verwaltung verzichtet (§ 126) oder einen hauptamtlichen Amtsvorsteher hat, soweit dieser die in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt. 3Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte muss die für ihr oder sein Amt erforderliche Eignung und Sachkunde besitzen und ein verwaltungswissenschaftliches Studium, das auf die Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung vorbereitet, mit einem Bachelorgrad oder vergleichbaren Grad erfolgreich abgeschlossen haben. 4Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte soll fünf Jahre bei einer Kommunalverwaltung oder einer Rechtsaufsichtsbehörde Tätigkeiten wahrgenommen haben, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Allgemeinen Dienstes entsprechen. 5Die Voraussetzung nach Satz 3 erfüllen auch Bedienstete, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes erworben haben, sowie Angestellte mit zehnjähriger Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, davon fünf Jahre bei einer Kommunalverwaltung oder einer Rechtsaufsichtsbehörde, die Tätigkeiten wahrgenommen haben, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des allgemeinen Dienstes entsprechen.
(2) 1Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte muss die für das Amt erforderliche Eignung und Sachkunde besitzen und mindestens die Voraussetzungen für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (gehobener Dienst) in der Fachrichtung des Allgemeinen Dienstes erfüllen. 2Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte soll fünf Jahre eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes wahrgenommen haben, die nach Art und Bedeutung der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Allgemeinen Dienstes gleichwertig ist.
(2) 1Die Funktion des leitenden Verwaltungsbeamten ist durch Beamte wahrzunehmen. 2Angestellte in der Funktion des leitenden Verwaltungsbeamten, die zur Vermeidung einer unbilligen Härte nicht nach den Bewährungsvorschriften der Laufbahnverordnung bis zum 31. Dezember 1996 verbeamtet wurden, verbleiben im bestehenden Angestelltenverhältnis.
(3) Der Beschluss des Amtsausschusses, mit dem eine leitende Verwaltungsbeamtin oder ein leitender Verwaltungsbeamter bestellt wird, ist der Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen; dabei sind die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bestellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) 1Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Amtes mit Ausnahme der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers. 2Sie oder er kann einzelne Befugnisse nach Satz 1 übertragen.
(4) 1Neben dem ehrenamtlichen Bürgermeister sowie dem Amtsvorsteher ist auch die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte verpflichtet, einem rechtswidrigen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Amtsausschusses zu widersprechen. 2§§ 33 und 140 gelten entsprechend.
(5) 1Neben der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem ehrenamtlichen Bürgermeister sowie der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher ist auch die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte verpflichtet, einem rechtswidrigen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Amtsausschusses zu widersprechen. 2§§ 33 und 140 gelten entsprechend.
(6 [Bis 08.06.2024: 5] ) 1Ämter mit eigener Verwaltung bestellen Gleichstellungsbeauftragte. 2Das Nähere regelt die Hauptsatzung. 3Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Amtsausschusses. 4Für ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte gilt § 27 entsprechend.