(1) Die Verbandsvorsteherin oder der[1] [Bis 08.06.2024: Der] Verbandsvorsteher ist gesetzliche Vertreterin oder [2]gesetzlicher Vertreter des Zweckverbandes.

 

(2)[3] 1Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, bedürfen der Schriftform. 2Sie sind von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher sowie einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. 3Die Verbandssatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. 4Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften. 5Erklärungen im Sinne des Satzes 1, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, sind auch auf den Abschluss von Arbeitsverträgen gerichtete Erklärungen. 6Erklärungen, die diesen Vorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Verbandsversammlung. 7Verträge des Zweckverbandes mit Mitgliedern der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstands und der Ausschüsse sowie mit der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher, den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und leitenden Bediensteten des Zweckverbandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Verbandsversammlung. 8Gleiches gilt für Verträge des Zweckverbandes mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 7 genannten Personen vertreten werden. 9Die Sätze 7 und 8 gelten nicht für Verträge über Lieferungen und Leistungen des täglichen Bedarfs, die regelmäßig, mit vergleichbarem Inhalt und insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung nach feststehenden Kriterien geschlossen werden.

Bis 08.06.2024:

(2) 1Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, bedürfen der Schriftform. 2Sie sind vom Verbandsvorsteher sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. 3Die Verbandssatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. 4Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften und für Arbeitsverträge. 5Erklärungen, die diesen Vorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Verbandsversammlung. 6Verträge des Zweckverbandes mit Mitgliedern der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstands und der Ausschüsse sowie mit dem Verbandsvorsteher, seinen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und leitenden Bediensteten des Zweckverbandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Verbandsversammlung. 7Gleiches gilt für Verträge des Zweckverbandes mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 6 genannten Personen vertreten werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[3] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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