(1) Die Amtsvorsteherin oder der[1] [Bis 08.06.2024: Der] Amtsvorsteher ist gesetzliche Vertreterin oder [2]gesetzlicher Vertreter des Amtes.

 

(2)[3] 1Erklärungen, durch die das Amt verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform. 2Sie sind von der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher sowie einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. 3Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. 4Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften. 5Erklärungen im Sinne des Satzes 1, durch die das Amt verpflichtet werden soll, sind auch auf den Abschluss von Arbeitsverträgen gerichtete Erklärungen. 6Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Amtsausschuss. 7Verträge des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses und der Ausschüsse sowie mit der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher, den Stellvertreterinnen und Stellvertretern und leitenden Bediensteten des Amtes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Amtsausschuss. 8Gleiches gilt für Verträge des Amtes mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 7 genannten Personen vertreten werden. 9Die Sätze 6 und 7 gelten nicht für Verträge über Lieferungen und Leistungen des täglichen Bedarfs, die regelmäßig, mit vergleichbarem Inhalt und insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung nach feststehenden Kriterien geschlossen werden.

Bis 08.06.2024:

(2) 1Erklärungen, durch die das Amt verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform. 2Sie sind vom Amtsvorsteher sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. 3Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. 4Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften und für Arbeitsverträge. 5Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Amtsausschuss. 6Verträge des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses und der Ausschüsse sowie mit dem Amtsvorsteher, seinen Stellvertreterinnen und Stellvertretern und leitenden Bediensteten des Amtes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Amtsausschuss. 7Gleiches gilt für Verträge des Amtes mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 6 genannten Personen vertreten werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[3] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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