(1) 1Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlperiode die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2§ 40 Absatz 1 Satz 2 bis 6 findet Anwendung. 3Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen nicht demselben Verbandsmitglied angehören. 4Eine ehrenamtliche Verbandsvorsteherin oder ein ehrenamtlicher Verbandsvorsteher kann gleichzeitig auch Vorsitzende oder Vorsitzender der Verbandsversammlung sein. 5Das Gleiche gilt für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

 

(2) 1Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind für die Dauer ihrer Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zu berufen. 2Sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger, längstens aber sechs Monate, im Amt. 3Das Beamtenverhältnis besteht während dieser Zeit fort. 4Für die Abberufung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers gilt § 32 Absatz 4, für die Abberufung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter § 32 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

 

(3) 1Die Verbandssatzung kann die Bildung eines Verbandsvorstands vorsehen, wenn dies nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist. 2Die Verbandssatzung kann für den Verbandsvorstand eine andere Bezeichnung vorsehen.

 

(4) 1Der Verbandsvorstand besteht aus der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher als Vorsitzender oder Vorsitzendem und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. 2Die weiteren Mitglieder werden von der Verbandsversammlung für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. 3Mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder muss der Verbandsversammlung angehören. 4Für die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstands gilt § 25 entsprechend. 5Für die Aufgaben und die Rechtsstellung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstands sowie das Widerspruchsrecht des Verbandsvorstehers gegen Beschlüsse des Verbandsvorstands gelten § 35 Absatz 2 bis 5 sowie § 33 Absatz 3 über den Hauptausschuss einer Gemeinde entsprechend.

 

(5) 1Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher leitet die Verwaltung des Zweckverbandes nach den Grundsätzen und Richtlinien der Verbandsversammlung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. 2Sie oder er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstands vor und führt sie durch. 3Sie oder er ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben und den Geschäftsgang der Verwaltung verantwortlich. 4§ 38 Absatz 2 Satz 4 bis 7, Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. 5In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher anstelle des Verbandsvorstands und, soweit ein Verbandsvorstand nicht gebildet wurde, anstelle der Verbandsversammlung. 6Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Verbandsvorstand, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Verbandsversammlung.

 

(6) 1Ist der Zweckverband Träger von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher der zuständigen Fachaufsichtsbehörde für deren Durchführung verantwortlich. 2Soweit die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher bei der Durchführung dieser Aufgaben Ermessen hat, kann sie oder er sich mit der Verbandsversammlung oder ihren Ausschüssen beraten. 3Die Fachaufsichtsbehörde ist über wichtige Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten.

[1] § 159 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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