(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, die Verbandsvorsteherin oder [1]der Verbandsvorsteher und die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstands sind ehrenamtlich tätig.

 

(2) 1Die Verbandssatzung kann die Wahl einer hauptamtlichen Verbandsvorsteherin oder [2]eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers vorsehen, wenn dies nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist. 2§ 40 Absatz 5 gilt entsprechend.

 

(3) 1Der Zweckverband besitzt Dienstherrnfähigkeit. 2Er darf eigene Bedienstete nur beschäftigen, wenn dies in der Verbandssatzung vorgesehen ist. 3In diesem Fall muss die Verbandssatzung auch Vorschriften über die Übernahme der Bediensteten durch die Verbandsmitglieder oder die sonstige Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse bei der Aufhebung des Zweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben treffen.

 

(4)[3] 1Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers. 2Sie kann diese Befugnisse nicht übertragen. 3Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter; sie hat keine Disziplinarbefugnis. 4Führen die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher oder die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch, darf die Verbandsversammlung Aussagegenehmigungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes nur mit Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde erteilen.

Bis 08.06.2024:

(4) 1Die Verbandsversammlung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde. 2Die Verbandsversammlung kann die Zuständigkeit insoweit übertragen. 3Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreterinnen und Stellvertreter; sie hat keine Disziplinarbefugnis. 4Führen der Verbandsvorsteher oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch, darf die Verbandsversammlung Aussagegenehmigungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes nur mit Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde erteilen.

 

(5) 1Hat der Zweckverband keine eigene Verwaltung, ist die Wahrnehmung der Verwaltungs- und Kassengeschäfte durch die Verbandssatzung zu regeln. 2§ 126 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[3] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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