(1) 1Für Zweckverbände, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Ablauf des 11. Juni 1994 gebildet worden sind, haben bis zu dem zuletzt genannten Zeitpunkt die Vorschriften des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juli 1939 (RGBl. I S. 979), das zuletzt durch die Rechtsverordnung vom 24. Juli 1941 (RGBl. I S. 464) geändert worden ist, gegolten. 2Eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften bei der Bildung dieser Zweckverbände ist unbeachtlich. 3Form- und Verfahrensvorschriften nach Satz 2 sind insbesondere Vorschriften über

 

1.

die Beschlussfassung der künftigen Verbandsmitglieder über die Bildung des Zweckverbandes,

 

2.

die Vertretung der künftigen Verbandsmitglieder bei der Bildung des Zweckverbandes,

 

3.

die Vereinbarung der Verbandssatzung zur Bildung des Zweckverbandes,

 

4.

den Beschluss über die Bildung des Zweckverbandes unter Feststellung der Verbandssatzung und

 

5.

die öffentliche Bekanntmachung.

 

(2) 1Fehlende oder nicht feststellbare Beschlüsse der Vertretungskörperschaft zur Verbandsbildung stehen einer Verbandsbildung mit der kommunalen Körperschaft nicht entgegen, wenn die kommunale Körperschaft in der Folgezeit als Verbandsmitglied aufgetreten ist. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn stimmberechtigte Vertreterinnen und Vertreter mit Kenntnis der Vertretungskörperschaft für die kommunale Körperschaft mehrmals an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilgenommen und sich an Beschlussfassungen beteiligt haben. 3Fehlende oder nicht feststellbare Willenserklärungen zur Bildung des Zweckverbandes stehen einer Verbandsbildung mit denjenigen kommunalen Körperschaften nicht entgegen, die als Verbandsmitglieder aufgetreten sind. 4Die Mitwirkung von kommunalen Körperschaften an der Bildung des Zweckverbandes, die nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt Verbandsmitglied geworden sind, steht einer Verbandsbildung der anderen kommunalen Körperschaften nicht entgegen.

 

(3) 1Einem Beschluss über die Bildung des Zweckverbandes unter Feststellung der Verbandssatzung nach § 11 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes wird die Genehmigung der Zweckverbandssatzung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gleichgestellt. 2Gleichgestellt wird auch die Genehmigung der Zweckverbandsbildung, sofern die Verbandssatzung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zuvor angezeigt worden war.

 

(4) 1Für die Feststellung der Verbandssatzung nach § 11 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes ist es unerheblich, ob die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder oder von ihnen entsandte Vertreterinnen und Vertreter die Verbandssatzung beschlossen haben, wenn die Verbandsmitglieder durch Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter und deren Teilnahme an den Sitzungen und Beschlussfassungen der Verbandsversammlung an der Verbandstätigkeit mitgewirkt haben. 2Beschlüsse der Vertreterinnen und Vertreter vor der Entstehung des Zweckverbandes sind wirksam, soweit sie von der Feststellung umfasst waren oder im Fall des Absatzes 3 Satz 2 die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht hat.

 

(5) 1Fehlende oder nicht feststellbare Genehmigungen nach § 11 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes im Sinne des Absatzes 3 stehen einer Verbandsbildung nicht entgegen, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde von dem Zweckverband Kenntnis erlangt und nicht innerhalb von sechs Monaten der Verbandssatzung widersprochen hat. 2Ändert sich der Inhalt der Verbandssatzung aufgrund des § 170b Absatz 2 bis 9, bleibt die Wirksamkeit der Genehmigung dieser Verbandssatzung unberührt.

 

(6) Ist die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 11 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes unterblieben, so gilt als Zeitpunkt des Entstehens des Verbandes der auf die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung folgende Tag, sofern diese keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

 

(7) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung vollständig oder teilweise unterblieben, so gilt als Zeitpunkt des Entstehens des Verbandes der auf die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 11 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes folgende Tag, sofern in der Verbandssatzung oder in dem Beschluss kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

 

(8) 1Ist die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 11 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes und der Verbandssatzung vollständig unterblieben, so gilt als Zeitpunkt des Entstehens des Verbandes unbeschadet des Absatzes 9 der auf die öffentliche Bekanntmachung der ersten Satzung zur Änderung der Verbandssatzung oder der ersten sonstigen Satzung des Verbandes folgende Tag. 2Diese Satzungen sind auch dann wirksam, wenn die Beschlussfassung und die öffentliche Bekanntmachung vor der Entstehung des Verbandes erfolgt sind.

 

(9) 1Der Verband hat die vollständig oder teilweise unterbliebene öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung und aller bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Änderungen auf eigene Kosten unverzüglich nachzuholen. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann hierfür eine Frist bestimmen. 3Ist die öffentliche ...

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