(1) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
1. |
den Schriftkopf im Schriftverkehr, |
2. |
die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen, |
3. |
die Änderung von Namen der Gemeinden und Landkreise, |
4. |
das Verfahren und die Durchführung von Gebietsänderungen, |
5. |
das Verfahren zur Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerentscheiden, Vertreterbegehren und Bürgerbegehren, |
6. |
die Zuwendung von Haushaltsmitteln an Fraktionen, |
7. |
das Verfahren bei der Änderung und Auflösung von Ämtern, |
8. |
die Gewährung von Entschädigungen an Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, Mitglieder der Gemeindevertretungen, Ortsteilvertretungen, Kreistage, Amtsausschüsse, Ausschüsse nach § 36 Absatz 5, § 114 Absatz 5 und § 136 Absatz 3, Beiräte, Verbandsversammlungen und der Verbandsvorstände, insbesondere über
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9. |
den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsplans und seiner Anlagen sowie die Haushaltsführung, |
10. |
die Einstellung und die Entnahme aus den Rücklagen, |
11. |
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände, der Sonderposten, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten und der Rechnungsabgrenzungsposten, |
12. |
die Geldanlagen und ihre Sicherung, |
13. |
die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen, |
14. |
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen, |
15. |
die Aufgaben und die Organisation der Kasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und das Rechnungswesen, |
17. |
die Besetzung von Stellen mit Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten, |
19. |
die organisatorischen und technischen Anforderungen an eine Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung, insbesondere datenschutzrechtliche und informationssicherheitsrechtliche Standards, |
20. |
die Vorbereitung und Durchführung der unmittelbaren Wahl der Mitglieder der Ortsteilvertretung durch die Bürgerinnen und Bürger des Ortsteils. |
(2) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
1. |
die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung, |
2. |
den Konten- und Produktrahmen, |
3. |
die Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen, |
4. |
die Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten, |
5. |
die Form und Gliederung des Ergebnishaushaltes, Finanzhaushaltes und der Teilhaushalte, |
6. |
die Investitionsübersicht, |
7. |
die Übersicht über die Teilhaushalte und zugeordneten Produkte, |
8. |
die Übersicht über die produktbezogenen Finanzdaten, |
9. |
den Stellenplan, |
10. |
die Einhaltung der Obergrenzen, |
11. |
die Form und Gliederung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Teilrechnungen, der Bilanz und des Anhangs, |
12. |
die Form und Gliederung der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und des Gesamtanhangs, |
13. |
die Anlagenübersicht, Forderungsübersicht und Verbindlichkeitenübersicht, |
14. |
die Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen, |
15. |
den Nachweis und die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde, |
16. |
die Gliederung und Form des Erfolgsplanes, der Bereichserfolgspläne, des Finanzplanes, der Bereichsfinanzpläne und der Stellenübersicht der Eigenbetriebe und |
17. |
die Gliederung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Finanzrechnung, der Bereichsrechnungen und des Anlagennachweises im Jahresabschluss der Eigenbetriebe. |
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