(1) Die verantwortliche Teilnahme an der gemeindlichen Selbstverwaltung ist Recht und Pflicht der Bürgerinnen und Bürger.

 

(2) Die Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeiten für die Gemeinde zu übernehmen und gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

 

(3)[1] 1Die Bestellung in ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Abberufung einer bestellten Person erfolgt durch die Gemeindevertretung. 2Wurden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Bestellung oder Abberufung nach Satz 1 getroffen, kann die Gemeindevertretung jederzeit beschließen, diese Befugnisse an sich zu ziehen. 3Sie kann ihre Befugnisse nach Satz 1 auf den Hauptausschuss oder auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen. 4Aus einem wichtigen Grund in den persönlichen Lebensumständen können Betroffene ihre Bestellung ablehnen oder eine Abberufung verlangen. 5Soweit dem gesetzlich nichts entgegensteht, kann die Gemeindevertretung bei der Bestellung zulassen, dass die Person das Amt niederlegen oder die Tätigkeit aufgeben kann, ohne dass es einer Abberufung bedarf.

Bis 08.06.2024:

(3) 1Die Bestellung in ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt durch die Gemeindevertretung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Die Gemeindevertretung kann diese Befugnis auf den Hauptausschuss oder auf den Bürgermeister übertragen. 3Aus einem wichtigen Grund in den persönlichen Lebensumständen können Betroffene ihre Bestellung ablehnen oder eine Abberufung verlangen.

 

(4) Für die Ausübung von Ehrenämtern und ehrenamtlichen Tätigkeiten für die Gemeinde gelten die Bestimmungen über die Verschwiegenheit (§ 23 Absatz 6), Mitwirkungsverbote (§ 24), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27) und die Verpflichtung (§ 28 Absatz 2 Satz 3) entsprechend.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge