(1) 1Die Gemeindevertretung tritt innerhalb von zwei Monaten[1] [Bis 08.06.2024: sechs Wochen] nach einer Kommunalwahl zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. 2Die Einberufung erfolgt durch die bisherige Vorsitzende [2]oder den bisherigen Vorsitzenden der Gemeindevertretung. 3Das an Lebensjahren älteste Mitglied der Gemeindevertretung eröffnet die Sitzung.

 

(2) 1In hauptamtlich verwalteten Gemeinden wird unter der Leitung des ältesten Mitglieds aus der Mitte der Gemeindevertretung die oder der Vorsitzende gewählt. 2Das älteste Mitglied verpflichtet die gewählte Person [Bis 08.06.2024: durch Handschlag] [3] auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten und übergibt ihr die Leitung der Sitzung. 3Die oder der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder der Gemeindevertretung [Bis 08.06.2024: durch Handschlag] [4] auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

 

(3) 1In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden wird nach der Eröffnung der Sitzung die Bürgermeisterin oder [5]der Bürgermeister [Bis 08.06.2024: von seinem Amtsvorgänger und dessen Stellvertreter] [6] ernannt. 2Danach übergibt das älteste Mitglied der Bürgermeisterin oder [7]dem Bürgermeister die Leitung der Sitzung. 3Erfolgt aufgrund von Zweifeln an der Gültigkeit der Wahl keine Ernennung der Bürgermeisterin oder [8]des Bürgermeisters, wird zunächst die Wahl und Ernennung der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 40 Absatz 2 durchgeführt. 4Die Bürgermeisterin oder der[9] [Bis 08.06.2024: Der] Bürgermeister verpflichtet die Mitglieder der Gemeindevertretung [Bis 08.06.2024: durch Handschlag] [10] auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

 

(4) 1Die Gemeindevertretung wird durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden vertreten. 2In Städten führen diese die Bezeichnung Stadtvertretervorsteherin oder Stadtvertretervorsteher, sofern die Hauptsatzung nicht eine andere Bezeichnung vorsieht. 3In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden umfasst das Amt der Bürgermeisterin oder [11]des Bürgermeisters auch die Aufgaben der Vorsitzenden oder [12]des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.

 

(5) 1Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte zwei Personen, die die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verhinderungsfall vertreten. 2In Städten können zur Unterstützung der oder des Vorsitzenden Vorstände oder Präsidien der Stadtvertretung gebildet werden, denen neben den in Satz 1 genannten Personen weitere Mitglieder angehören können. 3Das Nähere regelt die Hauptsatzung. 4Sie kann bestimmen, dass die Besetzung[13] [Bis 08.06.2024: Bildung] des Vorstands oder Präsidiums nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren[14] [Bis 08.06.2024: den Grundsätzen der Verhältniswahl] erfolgt. 5In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden nehmen die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bürgermeisterin oder [15]des Bürgermeisters die Aufgaben nach Satz 1 wahr.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden bis 08.06.2024.
[4] Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden bis 08.06.2024.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[6] Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden bis 08.06.2024.
[7] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[8] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[9] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[10] Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden bis 08.06.2024.
[11] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[12] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[13] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[14] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[15] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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