1Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) kann die Gemeinde besondere Kategorien personenbezogener Daten der von der Übertragung oder Aufzeichnung betroffenen Personen zu den in § 29 Absatz 5a Satz 1 und Absatz 8 Satz 4 sowie § 29a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Zwecken verarbeiten, soweit dies erforderlich ist. 2In diesem Fall sind unter Berücksichtigung einer Rechtsverordnung nach § 174 Absatz 1 Nummer 19 in der Hauptsatzung Art und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten, Veröffentlichungs-, Speicher- und Löschfristen sowie das Verfahren zur Erfüllung von Rechten der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen zu regeln. 3Die betroffenen Personen sind vor einer Übertragung über allgemein zugängliche Netze oder einer Aufzeichnung über das Widerspruchsrecht nach § 29 Absatz 5a Satz 2 zu informieren. 4Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken eingehalten werden. 5Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen, die weder in Ausübung eines Mandates als Mitglied der Gemeindevertretung noch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu der Gemeinde an der Sitzung teilnehmen, setzt eine Einwilligung voraus.

[1] § 29b eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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